Im OVG-NRW, Beschluss v. 28.04.2006, Az. 13 A2495103 heißt es: In materiell-rechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Tätigkeit des Faltenunterspritzens nach den Vorschriften des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz).
Ein Jahr später urteilte auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlicher Weise. In BVerwG, Beschluss v. 25.06.2007, Az. 3 B 82.06) steht hierzu, dass sich selbst für einen Laien bei schlichter Betrachtung des Vorgangs der Faltenunterspritzung die Notwendigkeit dermatologischer Kenntnisse aufdrängt. Des Weiteren wird die Behandlung mit Botox als eine Ausübung der Heilkunde angesehen und bedarf daher einer entsprechenden Qualifikation.
Botox durch Heilpraktiker nicht möglich
Die Vergabe von Botox durch Heilpraktiker ist demnach grundsätzlich gestattet, scheitert aber an der Verschreibungspflichtigkeit des Medikaments. KosmetikerInnen hingegen, sollten erst nicht mit dem Wirkstoff werben und diesen auch nicht anwenden. In der Vergangenheit war immer wieder darüber gestritten worden, ob eine Behandlung mit Botox nicht eher mit einer Tätowierung oder einem Piercing vergleichbar und daher als niedrigschwellig anzusehen ist. Dem widerspricht die Gesetzgebung jedoch entschieden und schiebt dem Missbrauch durch die so genannte „Beauty-Branche“ einen Riegel vor. Wer also weder Heilpraktiker noch Arzt ist, darf demnach kein Botox anwenden noch mit preiswerten Botoxbehandlungen werben. Anderenfalls drohen eine sofortige Abmahnung und erhebliche juristische Konsequenzen.
Botox als verschreibungspflichtiges Medikament
Grundsätzlich ist Botox ein verschreibungspflichtiges Medikament nach § 1 Nr. 1 AMVV. Vistabel, das vom Belladerma Fachzentrum für ästhetische Behandlungen eingesetzt wird, ist vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für Botoxbehandlungen zugelassen. Es handelt sich um einzige Botulinumtoxin-Präparat, das in Deutschland für die ästhetische Faltenbehandlungen nutzbar ist. Auf dem Markt lassen sich weder das bewährte Vistabel noch andere Botox-Präparate einfach so beziehen, sondern der Wirkstoff muss vorher von einem Mediziner verschrieben werden.
Botox durch Heilpraktiker ist demnach nicht möglich, da ein Heilpraktiker weder zum Bezug noch zur Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel berechtigt ist. Verstößt ein Heilpraktiker gegen dieses Gesetz und wendet dennoch Botox an, so handelt es sich um ein Vergehen nach § 96 Arzneimittelgesetz, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe geahndet werden kann.
Für KosmetikerInnen ist das Strafmaß sogar noch auszudehnen, denn diese verstoßen durch die Gabe von Botox auch noch gegen § 5 des Heilpraktikergesetzes. Darüber hinaus ist bei Botox durch Heilpraktiker oder andere nicht zugelassene Personen auch mit zivilrechtlichen Folgen zu rechnen, falls bei der Behandlung etwas schiefläuft.
Schönheitsbehandlung durch den Heilpraktiker
Hebt man den Blick über den Tellerrand, so existieren eine Reihe anderer Behandlungen aus dem ästhetischen Bereich, in denen ebenfalls Heilpraktiker tätig werden. Auch, wenn nach Ansicht mancher Gerichte die Entfernung von Warzen oder Leberflecke grundsätzlich möglich ist, sollte man sich unbedingt in die Hände eines Facharztes begeben. Es existieren in anderen Bereichen zwar immer wieder gesetzliche Grauzonen, doch die Behandlung von Botox durch Heilpraktiker ist ohne „wenn und aber“ untersagt. Botox Ärzte in Berlin.
Botox nur durch erfahrene Fachärzte für plastische Chirurgie
Eine Behandlung mit Botox sollte ausschließlich durch erfahrene approbierte Fachärzte für plastische Chirurgie erfolgen. Wer über keine plastisch-chirurgische Ausbildung und keine operative gesichtschirurgische Erfahrung verfügt, sollte unbedingt die Finger von dem Wirkstoff lassen, denn schließlich muss Botox zielgenau in die betroffenen Muskelpartien gespritzt werden, was Spezialisten vorbehalten bleiben sollte.