Botox durch Kosmetikerin

Laien könnten auf den ersten Blick den Eindruck erhalten, dass Botox durch eine Kosmetikerin verabreicht werden darf. Schließlich handelt es sich ja „nur“ um eine kleine Spritze und dient die Botox-Behandlung nicht auch der Schönheit? Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass von einer Vergaben von Botox durch eine Kosmetikerin nicht nur dringend abzuraten ist – die behandelnde Person begeht sogar mehrere Straftaten.

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Kosmetikerinnen mit Botox im Angebot

Immer wieder finden sich Kosmetikerinnen, die illegale und günstige Botoxbehandlungen durchführen. Dabei darf eine Kosmetikerin grundsätzlich nicht mit Spritzen behandeln und schon gar nicht eine verschreibungspflichtige Substanz benutzen. Das berufliche Spektrum umfasst noch nicht einmal das Entfernen von Leberflecken oder Warzen, geschweige denn so hochsensible Eingriffe im Gesicht eines Patienten. Vereinfacht ausgedrückt, widmet sich eine Kosmetikerin lediglich der oberen Hautschicht und darf nicht die gesamte Epidermis behandeln.

Anders sieht es ggf. aus, wenn lediglich eine Behandlung durch Botox empfohlen wird. Sofern diese dann von einem approbierten Facharzt durchgeführt wird, bestehen in juristischer Hinsicht keinerlei Probleme. Problematisch wird es allerdings, wenn mit einer preiswerten Botox-Behandlung durch eine Kosmetikerin geworben wird und nicht von vornherein klar ist, dass dahinter ein Facharzt steht. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, wendet sich am besten gleich an ein spezialisiertes Fachzentrum und verzichtet auf die Beratung durch die Kosmetikerin.

Leider kommt es immer noch vor, dass Botox günstig in Berlin von Kosmetikerinnen oder gar im Freundeskreis gespritzt wird und die Kunden mit den Risiken und Nebenwirkungen allein gelassen werden. In diesen Bereich fallen auch die so genannten „Botox-Parties“, bei denen sorglos mit einer hochgiftigen Substanz herumexperimentiert wird und keinerlei medizinische Fachkompetenz vorhanden ist.

Zur Gesetzeslage bei Botox-Behandlungen

Zu beachten ist hier ein Urteil des nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichts (OVG-NRW, Beschluss v. 28.04.2006, Az. 13 A2495103), in dem es eindeutig heißt, dass für die Tätigkeit des Faltenunterspritzens das Heilpraktikergesetz gilt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Beschluss vom 25.06.2007, Az. 3 B 82.06 zu einem ähnlichen Ergebnis und nimmt auch noch die Notwendigkeit dermatologischer Kenntnisse mit auf. Entsprechend ist es vor allem § 5 des Heilpraktikergesetzes gegen den Kosmetikerinnnen verstoßen, wenn sie Botox spritzen. Dort heißt es im Wortlaut: Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach §1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Zitierter §1 bezieht sich aber allein auf ausgebildete und geprüfte Heilpraktiker und schließt Kosmetikerinnen und andere Laien selbstverständlich aus.

Botox ist verschreibungspflichtig

Botox durch eine Kosmetikerin verstößt nicht nur gegen die Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes, sondern auch gegen § 96 des Arzneimittelgesetzes. Auch hier werden noch einmal eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und/oder eine Geldstrafe anheim gestellt. Botox zählt also in all seinen Erscheinungsformen zu den verschreibungspflichtigen Medikamenten und darf daher in Deutschland lediglich durch einen Facharzt verschrieben und verabreicht werden.

Auch zivilrechtliche Folgen denkbar

Wenn Botox durch eine Kosmetikerin verabreicht wird, sind nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen zu erwarten. Schließlich steht die betreffende Person für sämtliche Nebenwirkungen und „Schönheitsfehler“ in der Haftung. Mit anderen Worten können Geschädigte einer solchen Behandlung meist problemlos einen Ausgleich der Folgen sowie ein Schmerzensgeld fordern.

Wer sich mit Botox behandeln lassen möchte, sollte sich im Vorfeld über die Folgen informieren. Auch, wenn die Risiken und Nebenwirkungen bei fachgerechter Behandlung gering ausfallen, handelt es sich um eine giftige Substanz, die nicht in die falschen Hände gelangen darf. Ein Facharzt für plastische Chirurgie weist einerseits die notwendige fachliche Kompetenz für eine Botox-Behandlung auf und ist andererseits auch in der Lage, die Substanz zu verschreiben. Wenn zudem ausreichend Erfahrung vorhanden ist, kann man sich Botox bedenkenlos in die gewünschten Muskelpartien spritzen lassen.


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